Benutzungsordnung
Erste Änderung der Benutzungsordnung der Stadt- und Landesbibliothek
der Landeshauptstadt Potsdam vom 8.12.99. Die Stadtverordnetenversammlung
der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 01.12.1999 folgende
Erste Änderung der Benutzungsordnung beschlossen:
I. Änderung der Benutzungsordnung der Stadt- und
Landesbibliothek
Die Benutzungsordnung der Stadt- und Landesbibliothek der Landeshauptstadt
Potsdam vom 09.12.1996 (Amtsblatt für die Stadt Potsdam Nr. 12/96,
S. 14) wird wie folgt geändert:
§1
Grundsätze, Entgelte
-
Die Stadt- und Landesbibliothek mit ihren Zweigbibliotheken
ist eine
gemeinnützige, öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Potsdam.
Die Bibliothek steht jedermann zur Information, der allgemeinen, beruflichen
und kulturellen Bildung und der Freizeitgestaltung zur Verfügung.
Darüber hinaus dient sie als Landesbibliothek mit universalen, speziellen
und landeskundlichen Beständen der wissenschaftlichen Arbeit.
-
Die Benutzungsordnung regelt die Benutzung und Ausleihe
von Büchern, Zeitschriften, Musikalien, auditiven und visuellen Materialien
sowie anderen Medien. Die Benutzungsordnung bestimmt die möglichen
Benutzungsarten und -formen und legt die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten
fest.
-
Zwischen der Bibliothek und den Benutzer/n/innen besteht ein
privatrechtliches
Vertragsverhältnis.
-
Für die Benutzung der Bibliothek wird ein Jahresentgelt
erhoben. Dieses sowie Entgelte für besondere Dienstleistungen der
Bibliothek richten sich nach den Bestimmungen der
Entgeltordnung
der Stadt- und Landesbibliothek der Landeshauptstadt Potsdam. Sie enthält
zugleich Regelungen über Ersatz bestimmter Kosten und zur Höhe
der Entgeltsätze bei säumiger Rückgabe von Medien (Versäumnisentgelte).
-
Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Bibliotheken
erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
-
Im Einzelfall, unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände
und einer besonderen sozialen Notlage, kann die Entgeltzahlung auf Antrag
des/der Benutzer/s/in herab- oder ausgesetzt oder in Raten vereinbart werden.
Die Entscheidung trifft der/die DirektorIn.
-
Nachträgliche Änderungen der Benutzungs- und der Entgeltordnung
erfassen auch bestehende Benutzungsverhältnisse.
-
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
§2
Benutzerkreis
-
Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Einrichtungen
der Stadt- und Landesbibliothek zu nutzen.
-
Minderjährige können Benutzer/innen werden, wenn sie das 6. Lebensjahr
vollendet haben und eine Erklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s/in
gem. § 3 Abs. 2 vorliegt.
-
Als korporative Benutzer sind außerdem benutzungsberechtigt Behörden,
juristische Personen, Institute, Firmen u.a.
§3
Anmeldung
Das Anmeldeformular kann hier heruntergelanden werden.
Dazu benötigen Sie den kostenlosen Acrobat Reader.
-
Der/die Benutzer/in meldet sich persönlich unter Vorlage des gültigen
Personalausweises bzw. eines Reisepasses in Verbindung mit der aktuellen
Meldebescheinigung an.
-
Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bedarf
die Anmeldung der Einverständniserklärung des/der gesetzlichen
Vertreter/s/in. Sie erfolgt durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular.
-
Korporative Nutzer melden sich durch schriftlichen Antrag ihre/s/r Vertretungsberechtigten
an und benennen bis zu drei Bevollmächtigte, die die Bibliotheksbenutzung
für den/die Antragsteller/in wahrnehmen.
Behördenangehörige der Landesregierung und der Stadtverwaltung
sind berechtigt, unter Vorlage ihres Dienstausweises im Rahmen ihrer Dienstgeschäfte
die Bestände der Bibliothek im Hause zu nutzen.
-
Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt-
und Landesbibliothek der Landeshauptstadt Potsdam werden durch die Unterschrift
auf dem Anmeldeformular des/der Benutzer/s/in bzw. des/der gesetzlichen
Vertreter/s /in anerkannt.
-
Mit der Anmeldung erhält der/die Benutzer/in einen im Eigentum der
Landeshauptstadt Potsdam verbleibenden Benutzerausweis.
Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und ist mit der erforderlichen
Sorgfalt aufzubewahren. Seine Gültigkeitsdauer beträgt 12 Monate.
Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, den Verlust
des Benutzerausweises unverzüglich der Bibliothek anzuzeigen. Für
Schäden, die der Bibliothek durch missbräuchliche Verwendung
entstehen, haftet der/die Benutzer/in.
2 Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek ein
Ersatzbenutzerausweisausgestellt
werden; er ist kostenpflichtig gemäß Entgeltordnung.
Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind der Bibliothek
mitzuteilen.
Der Benutzerausweis ist zurückzugeben bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses,
bei Ausschluss von der Benutzung sowie bei Hingabe eines neuen Ausweises.
§4
Formen der Benutzung
-
Die Benutzung von Medien kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer
Haus erfolgen.
-
Die Benutzer/innen können sich über die Bibliotheksbestände
mit Hilfe von Katalogen
informieren.
Für Literaturrecherchen stehen Literaturverzeichnisse, Bibliographien
und andere Informationsmittel zur Verfügung.
-
Die Bibliothek unterstützt ihre Benutzer/innen durch Beratung, Auskunft
und Information.
-
Die Bibliothek nimmt Aufträge für
Literaturzusammenstellungen
entgegen, wenn diese mit ihren bibliographischen Mitteln zu erfüllen
sind. Literaturzusammenstellungen, die einen hohen Zeitaufwand erfordern,
sind schriftlich in Auftrag zu geben. Sie sind kostenpflichtig.
-
In der Bibliothek nicht vorhandene Literatur bestellt
die Bibliothek im Auftrag der Benutzer/innen im Regionalen, Überregionalen
und Internationalen Leihverkehr. Sie ist hierbei an die jeweils
geltenden Bestimmungen des Leihverkehrs bzw. der verleihenden Bibliothek
gebunden. Leihverkehrsbestellungen sind kostenpflichtig
gemäß Entgeltordnung.
-
Für ausgeliehene Medien kann die
Bibliothek auf Wunsch der Benutzer/innen Vorbestellungen entgegennehmen;
die Kosten für die Bereitstellung und Benachrichtigung sind zu erstatten.
-
Benutzer/innen können Kopien aus Bibliotheksgut anfertigen, wenn der
Zustand der Vorlage es zulässt.
Die Entscheidung darüber obliegt der Bibliothek. Kosten
hierfür regelt die Entgeltordnung.
§5
Ausleihe
-
Bei der Ausleihe von Medien außer Haus beträgt
die Leihfrist in der Regel 4 Wochen. Die Leihfrist
für andere Medienarten, wie z. B. DVD's, Videospiele, CD-ROM und Zeitschriften wird
durch Aushang geregelt, wobei die Mindestausleihe 7 Tage beträgt.
Die Bibliothek ist berechtigt, die Leihfrist zu verkürzen.
-
Eine Verlängerung der Leihfrist
ist möglich, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Eine Verlängerung
lässt die Pflicht zur Zahlung von angefallenen Versäumnisentgelten
unberührt. Die Bibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung der
Leihfrist die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen. Für einzelne
Medienarten kann eine Fristverlängerung ausgeschlossen werden.
-
Bei Überschreitung der Leihfrist sind unabhängig von schriftlichen
Mahnungen Versäumnisentgelte gemäß
Entgeltordnung zu zahlen. Die für Mahnungen entstandenen Portokosten
sind von den Benutzer/n/innen zu erstatten.
-
Die Bibliothek kann die Benutzung und die Ausleihe weiterer Medien von
der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender
Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
-
Präsenzbestände sind von der Ausleihe ausgeschlossen; die Bibliothek
kann weitere Medien dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausschließen.
§6
Rechte und Pflichten der Benutzer, Haftung
-
Jede/r Benutzer/in hat das Recht, die in der Benutzungsordnung genannten
Leistungen der Bibliothek in Anspruch zu nehmen.
-
Der Benutzerausweis ist auf Aufforderung gegebenenfalls in Verbindung mit
dem Personalausweis bzw. Reisepass vorzuzeigen.
-
Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln
und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen.
Er/sie haftet bei entliehenen Medien für jeden auch zufälligen
Schaden ohne Rücksicht auf sein/ihr Verschulden. Die Bibliothek kann
bei Verlust oder Beschädigung den/die Benutzer/in zur Beschaffung
eines identischen Ersatzexemplars verpflichten bzw. statt dessen die Kosten
der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten
in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Zusätzlich
wird ein Bearbeitungsentgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung erhoben.
Für zufällige Schadensereignisse in den Bibliotheksräumen
haftet der/die Entleiher/in nicht. Jedes Schadensereignis ist der Bibliothek
unverzüglich anzuzeigen. Leichtere Mängel des ihm/ihr ausgehändigten
Bibliotheksgutes sind spätestens bei Rückgabe anzuzeigen.
-
Entliehene Medien sind vollständig, einschließlich der ausgegebenen
Verbuchungsträger an der Entleihstelle zurückzugeben; Videokassetten
in zurückgespultem Zustand.
-
Die Benutzung der Medien ist nur im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes erlaubt,
insbesondere ist eine gewerbliche Nutzung der Medien untersagt.
-
Hat der/die Benutzer/in die entliehenen Medien trotz schriftlicher Aufforderung
nicht zurückgegeben, so kann anstelle der Herausgabe des Mediums auch
Schadensersatz unter Einschluß der Kosten für Wiederbeschaffung
bzw. Ersatz verlangt werden; bei späterer Herausgabe verringert sich
der Schadensersatz entsprechend.
-
Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises
entstehen, haftet der/die rechtmäßige Ausweisinhaber/in. Für
Schäden, die nach Verlust des Benutzerausweises entstehen, haftet
der/die rechtmäßige Ausweisinhaber/in, wenn er/sie den Verlust
nicht unverzüglich angezeigt hat.
-
Die Bibliothek überprüft im Rahmen der ihr zur Verfügung
stehenden technischen Möglichkeiten alle zu Benutzungszwecken angebotene
Software auf etwaige Viren. Erkennbar befallene Datenträger werden
aus dem Datenbestand entfernt. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden,
die trotz dieser Vorkehrungen an Dateien, Datenträgern und Hardware
des/der Benutzer/s/in durch unbekannte Viren entstehen. Die Bibliothek
übernimmt keine Haftung für den aus dem Gebrauch von Videos oder
CD-ROM resultierenden Folgeschäden an Abspielgeräten.
-
Die Bibliothek ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeiten und Qualität
der Online-Dienste verantwortlich. Sie haftet nicht für Schäden,
die den Benutzern/innen durch die Nutzung der Online-Dienste, zum Beispiel
die Offenlegung ihrer persönlichen Daten, entstehen. Es ist untersagt,
gegen einschlägige Regelungen (u. a. Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz,
Datenschutzgesetz) oder gegen den moralischen Kontext der Gesellschaft
(im Sinne von § 826 BGB) zu verstoßen bzw. die Online-Dienste
zu kommerziellen Zwecken zu nutzen.
-
Für Leistungsstörungen (Schäden, Ersatzleistungen, Versäumnisentgelte
etc.) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Gerichtsstand ist Potsdam.
§7
Verhalten in der Bibliothek
-
In den Bibliotheksräumen haben die Benutzer/innen aufeinander Rücksicht
zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und andere Verhaltensweisen,
die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder die Medien
und die Ausstattung gefährden, zu unterlassen.
-
Überbekleidung, Schirme und Behältnisse (Taschen, Aktentaschen,
Einkaufstaschen u. ä.) sind in Garderoben- bzw. Taschenschränken
abzulegen.
-
Große, schwere, sperrige oder personengefährdende Gegenstände
sowie Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
-
Essen und Trinken sind nur in dem dazu bestimmten Raum gestattet. Rauchen
ist in den öffentlichen Räumen der Bibliothek nicht gestattet.
-
Die BenutzerInnen sind verpflichtet, mitgebrachte Medien beim Betreten
und Verlassen der Bibliothek unaufgefordert vorzulegen.
-
Die Mitnahme von Medien ohne ordnungsgemäße Ausleihverbuchung
wird als Diebstahl betrachtet und gegebenenfalls angezeigt.
-
Schließfächer sind bis zur Schließung der Bibliothek am
selben Tag freizumachen. Die Bibliothek ist berechtigt, nicht fristgerecht
freigemachte Schließfächer zu räumen. Die entnommenen Gegenstände
werden, wenn keine Adresse zu ermitteln ist, als Fundsache behandelt.
-
Dem Bibliothekspersonal steht das Hausrecht zu.
§8
Ausschluss
Wer gegen diese Benutzungsordnung einschließlich der Entgeltordnung
verstößt, kann von der Benutzung der Bibliothek zeitweilig oder
dauerhaft ausgeschlossen werden.
II. Inkrafttreten
Die Erste Änderung der Benutzungsordnung tritt am 01.01. 2000
in Kraft.
Potsdam, den 08. 12. 1999
| Birgit Müller |
Matthias Platzeck |
Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung |
Oberbürgermeister |
Entgeltordnung
Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
hat in ihrer Sitzung am 03.03.2004 folgende Entgeltordnung beschlossen:
1. Grundsätze
Für die nachstehenden Leistungen der Stadt- und Landesbibliothek
sowie für Versäumnisse und Schadensfälle, die durch Benutzer/innen
verursacht wurden, werden Entgelte gemäß der
Entgeltordnung erhoben.
Für alle entrichteten Entgelte werden dem/der Benutzer/in
Quittungsbelege ausgehändigt. Entstehende Portokosten sind von dem/der
Benutzer/in zu entrichten.
Entsprechend §1 Abs.6 der Benutzungsordnung kann
die Entgeltzahlung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der persönlichen
Umstände und einer sozialen Notlage auf Antrag des/der Benutzer/s/in
herab- oder ausgesetzt werden. Die Entscheidung trifft der/die Direktor/in.
2. Entgelte für eine Nutzungszeit
von 12 Monaten
| Benutzerausweis |
16.00 € |
| Benutzerausweis für korporative Benutzer |
23,00 € |
| Partnerkarte (gemeinsamer Wohnsitz) |
23,00 € |
| Teilnehmer/innen an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen
Jahr |
9,00 € |
| Benutzerausweis für Rentner/innen bei Vorlage einer gültigen Gebührenbefreiung der GEZ, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende,
Student/en/innen (einschließlich Schüler/innen während einer schulischen Berufsausbildung bzw. des 2. Bildungsweges)
sowie Arbeitslose |
9,00 € |
| unentgeltliche Benutzung für Kinder, Schüler/innen und Sozialhilfeempfänger/innen |
3. Entgelte für die Nutzungszeit von 6 Monaten
|
10,00 € |
4. Entgelte für die Nutzungszeit von 1 Monat
|
4,00 € |
5. Entgelte für eine Tageskarte
|
2,00 € |
6. Entgelt bei Überschreitung
der Leihfrist
| Pro Woche nach dem Rückgabetermin je Medieneinheit |
1,00 € |
| Die begonnene Woche wird als volle Woche berechnet. |
|
| Je Videospiel, CD-ROM und DVD je Öffnungstag |
1,50 € |
| Die Pflicht zur Entrichtung der Versäumnisentgelte entsteht mit
Überschreitung der Leihfrist, ohne dass es einer besonderen Aufforderung
zur Rückgabe bedarf. |
| Benutzer/innen unter 18 Jahren zahlen die Hälfte |
7. Ersatz des Benutzerausweises
| Bei Verlust des Benutzerausweises sind für den Ersatzausweis: |
5,50 € |
| und von Kindern, Schüler/n/innen und Sozialhilfeempfänger/n/innen |
2,75 € |
| zu entrichten. |
8. Entgelte für Verluste
| Bei Verlusten sind folgende Entgelte zu entrichten: |
|
| Verlust einer Hülle |
1,00 €
|
| Verlust von Spielanleitungen oder Cover |
5,50€
|
9. Bearbeitungsentgelte
| Bei Verlust und Beschädigungen von Medien gelten die Festlegungen
der Benutzungsordnung § 6, Abs. 3 und 6, zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes
von |
5,50 € |
| Bearbeitungsentgelt für die 3. Mahnung |
5,50 € |
| Adressenermittlung |
5,50 € |
| Bearbeitungsentgelt für Vormerkungen |
0,50 € |
10. Informationsleistungen
| Literaturzusammenstellungen, die einen Zeitaufwand von mehr als 30
Minuten erfordern pro angefangene Stunde |
5,50 € |
| Für korporative Benutzer wird ein Entgelt in Höhe von |
16,00 € |
| erhoben. Ausgenommen sind Recherchen im Sinne eines Amtshilfeersuchens |
11. Entgelte für die Nutzung elektronischer Medien und Dienstleistungen
| Nutzung eines internetfähigen PC-Arbeitsplatzes 30 Minuten |
|
mit gültigem Benutzerausweis |
0,50 € |
ohne gültigen Benutzerausweis |
1,50 € |
12. Kopierkosten
| Kopien, hergestellt mit bibliothekseigenen Geräten |
| Reader-Printer pro Seite A4
pro Seite A3 |
0,25 €
0,50 € |
sonstige Kopien pro Seite A3
pro Seite A4 |
0,10 €
0,05 € |
| Ausdruck von elektronischen Datenbanken pro Seite |
0,10 € |
| Rechercheergebnisse auf Diskette |
1,00 € |
| Ausdruck über Farbdrucker |
0,30 € |
| Scanner Papierausdrucke pro Seite |
bis A4 Farbe |
2,00 € |
|
bis A4 s/w |
1,00 € |
|
bis A3 Farbe |
4,00 € |
|
bis A3 s/w |
2,00 € |
13. Leihverkehr
| Bearbeitungsentgelt pro Bestellung |
0,50 € |
| Bereitstellungsentgelt nach Inkrafttreten der neuen Leihverkehrsordnung (LVO §19.3 Verrechnung zwischen gebenden und nehmenden Bibliotheken) |
1,50 € |
| Kosten im Leihverkehr, wie umfangreiche Kopierleistungen, besondere
Versicherungen, Telegramme, Telefaxgebühren u. ä. werden Benutzer/n/innen
in Rechnung gestellt, wenn sie mit ihrer Zustimmung entstanden sind. |
| Im Internationalen Leihverkehr entstandene Kosten sind von dem/der
Benutzer/in zu tragen. |
14. In-Kraft-Treten
Die Entgeltordnung der Stadt-und Landesbibliothek tritt am Tag ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Stadt- und Landesbibliothek
der Landeshauptstadt Potsdam vom 07.03.2001 (Amtsblatt für die Stadt
Potsdam Nr. 4 vom 29.03.2001) außer Kraft. |
Potsdam, den 03.03.2004
| Birgit Müller |
Jann Jakobs |
| Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung |
Oberbürgermeister |