Benutzungsordnung



Erste Änderung der Benutzungsordnung der Stadt- und Landesbibliothek der Landeshauptstadt Potsdam vom 8.12.99. Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 01.12.1999 folgende Erste Änderung der Benutzungsordnung beschlossen:
I. Änderung der Benutzungsordnung der Stadt- und Landesbibliothek
Die Benutzungsordnung der Stadt- und Landesbibliothek der Landeshauptstadt Potsdam vom 09.12.1996 (Amtsblatt für die Stadt Potsdam Nr. 12/96, S. 14) wird wie folgt geändert:

§1 Grundsätze, Entgelte

  1. Die Stadt- und Landesbibliothek mit ihren Zweigbibliotheken ist eine                         gemeinnützige, öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Potsdam. Die Bibliothek steht jedermann zur Information, der allgemeinen, beruflichen und kulturellen Bildung und der Freizeitgestaltung zur Verfügung. Darüber hinaus dient sie als Landesbibliothek mit universalen, speziellen und landeskundlichen Beständen der wissenschaftlichen Arbeit.
  2. Die Benutzungsordnung regelt die Benutzung und Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Musikalien, auditiven und visuellen Materialien sowie anderen Medien. Die Benutzungsordnung bestimmt die möglichen Benutzungsarten und -formen und legt die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten fest.
  3. Zwischen der Bibliothek und den Benutzer/n/innen besteht ein privatrechtliches Vertragsverhältnis.
  4. Für die Benutzung der Bibliothek wird ein Jahresentgelt erhoben. Dieses sowie Entgelte für besondere Dienstleistungen der Bibliothek richten sich nach den Bestimmungen der Entgeltordnung der Stadt- und Landesbibliothek der Landeshauptstadt Potsdam. Sie enthält zugleich Regelungen über Ersatz bestimmter Kosten und zur Höhe der Entgeltsätze bei säumiger Rückgabe von Medien (Versäumnisentgelte).
  5. Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Bibliotheken erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
  6. Im Einzelfall, unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und einer besonderen sozialen Notlage, kann die Entgeltzahlung auf Antrag des/der Benutzer/s/in herab- oder ausgesetzt oder in Raten vereinbart werden. Die Entscheidung trifft der/die DirektorIn.
  7. Nachträgliche Änderungen der Benutzungs- und der Entgeltordnung erfassen auch bestehende Benutzungsverhältnisse.
  8. Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.
§2 Benutzerkreis
  1. Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Einrichtungen der Stadt- und Landesbibliothek zu nutzen.
  2. Minderjährige können Benutzer/innen werden, wenn sie das 6. Lebensjahr vollendet haben und eine Erklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s/in gem. § 3 Abs. 2 vorliegt.
  3. Als korporative Benutzer sind außerdem benutzungsberechtigt Behörden, juristische Personen, Institute, Firmen u.a.
§3 Anmeldung

Das Anmeldeformular kann hier heruntergelanden werden. Dazu benötigen Sie den kostenlosen Acrobat Reader.

  1. Der/die Benutzer/in meldet sich persönlich unter Vorlage des gültigen Personalausweises bzw. eines Reisepasses in Verbindung mit der aktuellen Meldebescheinigung an.
  2. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr bedarf die Anmeldung der Einverständniserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s/in. Sie erfolgt durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular.
  3. Korporative Nutzer melden sich durch schriftlichen Antrag ihre/s/r Vertretungsberechtigten an und benennen bis zu drei Bevollmächtigte, die die Bibliotheksbenutzung für den/die Antragsteller/in wahrnehmen.

  4. Behördenangehörige der Landesregierung und der Stadtverwaltung sind berechtigt, unter Vorlage ihres Dienstausweises im Rahmen ihrer Dienstgeschäfte die Bestände der Bibliothek im Hause zu nutzen.
  5. Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt- und Landesbibliothek der Landeshauptstadt Potsdam werden durch die Unterschrift auf dem Anmeldeformular des/der Benutzer/s/in bzw. des/der gesetzlichen Vertreter/s /in anerkannt.
  6. Mit der Anmeldung erhält der/die Benutzer/in einen im Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam verbleibenden Benutzerausweis.

  7. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und ist mit der erforderlichen Sorgfalt aufzubewahren. Seine Gültigkeitsdauer beträgt 12 Monate.
    Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, den Verlust des Benutzerausweises unverzüglich der Bibliothek anzuzeigen. Für Schäden, die der Bibliothek durch missbräuchliche Verwendung entstehen, haftet der/die Benutzer/in.
    2 Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek ein Ersatzbenutzerausweisausgestellt werden; er ist kostenpflichtig gemäß Entgeltordnung.
    Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung sind der Bibliothek mitzuteilen.
    Der Benutzerausweis ist zurückzugeben bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses, bei Ausschluss von der Benutzung sowie bei Hingabe eines neuen Ausweises.
§4 Formen der Benutzung
  1. Die Benutzung von Medien kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen.
  2. Die Benutzer/innen können sich über die Bibliotheksbestände mit Hilfe von Katalogen informieren.

  3. Für Literaturrecherchen stehen Literaturverzeichnisse, Bibliographien und andere Informationsmittel zur Verfügung.
  4. Die Bibliothek unterstützt ihre Benutzer/innen durch Beratung, Auskunft und Information.
  5. Die Bibliothek nimmt Aufträge für Literaturzusammenstellungen entgegen, wenn diese mit ihren bibliographischen Mitteln zu erfüllen sind. Literaturzusammenstellungen, die einen hohen Zeitaufwand erfordern, sind schriftlich in Auftrag zu geben. Sie sind kostenpflichtig.
  6. In der Bibliothek nicht vorhandene Literatur bestellt die Bibliothek im Auftrag der Benutzer/innen im Regionalen, Überregionalen und Internationalen Leihverkehr. Sie ist hierbei an die jeweils geltenden Bestimmungen des Leihverkehrs bzw. der verleihenden Bibliothek gebunden. Leihverkehrsbestellungen sind kostenpflichtig gemäß Entgeltordnung.
  7. Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch der Benutzer/innen Vorbestellungen entgegennehmen; die Kosten für die Benachrichtigung sind zu erstatten.
  8. Benutzer/innen können Kopien aus Bibliotheksgut anfertigen, wenn der Zustand der Vorlage es zulässt.

  9. Die Entscheidung darüber obliegt der Bibliothek. Kosten hierfür regelt die Entgeltordnung.
§5 Ausleihe
  1. Bei der Ausleihe von Medien außer Haus beträgt die Leihfrist in der Regel 4 Wochen. Für Gemäldereproduktionen, Grafiken sowie Sprachkurse gilt eine Leihfrist bis zu 3 Monaten. Die Leihfrist für andere Medienarten, wie z. B. Videos, Videospiele und CD-ROM wird durch Aushang geregelt, wobei die Mindestausleihe 7 Tage beträgt.

  2. Die Bibliothek ist berechtigt, die Leihfrist zu verkürzen.
  3. Eine Verlängerung der Leihfrist ist möglich, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Eine Verlängerung lässt die Pflicht zur Zahlung von angefallenen Versäumnisentgelten unberührt. Die Bibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung der Leihfrist die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen. Für einzelne Medienarten kann eine Fristverlängerung ausgeschlossen werden.
  4. Bei Überschreitung der Leihfrist sind unabhängig von schriftlichen Mahnungen Versäumnisentgelte gemäß Entgeltordnung zu zahlen. Die für Mahnungen entstandenen Portokosten sind von den Benutzer/n/innen zu erstatten.
  5. Die Bibliothek kann die Benutzung und die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
  6. Präsenzbestände sind von der Ausleihe ausgeschlossen; die Bibliothek kann weitere Medien dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausschließen.
§6 Rechte und Pflichten der Benutzer, Haftung
  1. Jede/r Benutzer/in hat das Recht, die in der Benutzungsordnung genannten Leistungen der Bibliothek in Anspruch zu nehmen.
  2. Der Benutzerausweis ist auf Aufforderung gegebenenfalls in Verbindung mit dem Personalausweis bzw. Reisepass vorzuzeigen.
  3. Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu schützen. Er/sie haftet bei entliehenen Medien für jeden auch zufälligen Schaden ohne Rücksicht auf sein/ihr Verschulden. Die Bibliothek kann bei Verlust oder Beschädigung den/die Benutzer/in zur Beschaffung eines identischen Ersatzexemplars verpflichten bzw. statt dessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Zusätzlich wird ein Bearbeitungsentgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung erhoben. Für zufällige Schadensereignisse in den Bibliotheksräumen haftet der/die Entleiher/in nicht. Jedes Schadensereignis ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Leichtere Mängel des ihm/ihr ausgehändigten Bibliotheksgutes sind spätestens bei Rückgabe anzuzeigen.
  4. Entliehene Medien sind vollständig, einschließlich der ausgegebenen Verbuchungsträger an der Entleihstelle zurückzugeben; Videokassetten in zurückgespultem Zustand.
  5. Die Benutzung der Medien ist nur im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes erlaubt, insbesondere ist eine gewerbliche Nutzung der Medien untersagt.
  6. Hat der/die Benutzer/in die entliehenen Medien trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, so kann anstelle der Herausgabe des Mediums auch Schadensersatz unter Einschluß der Kosten für Wiederbeschaffung bzw. Ersatz verlangt werden; bei späterer Herausgabe verringert sich der Schadensersatz entsprechend.
  7. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der/die rechtmäßige Ausweisinhaber/in. Für Schäden, die nach Verlust des Benutzerausweises entstehen, haftet der/die rechtmäßige Ausweisinhaber/in, wenn er/sie den Verlust nicht unverzüglich angezeigt hat.
  8. Die Bibliothek überprüft im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten alle zu Benutzungszwecken angebotene Software auf etwaige Viren. Erkennbar befallene Datenträger werden aus dem Datenbestand entfernt. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die trotz dieser Vorkehrungen an Dateien, Datenträgern und Hardware des/der Benutzer/s/in durch unbekannte Viren entstehen. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für den aus dem Gebrauch von Videos oder CD-ROM resultierenden Folgeschäden an Abspielgeräten.
  9. Die Bibliothek ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeiten und Qualität der Online-Dienste verantwortlich. Sie haftet nicht für Schäden, die den Benutzern/innen durch die Nutzung der Online-Dienste, zum Beispiel die Offenlegung ihrer persönlichen Daten, entstehen. Es ist untersagt, gegen einschlägige Regelungen (u. a. Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetz) oder gegen den moralischen Kontext der Gesellschaft (im Sinne von § 826 BGB) zu verstoßen bzw. die Online-Dienste zu kommerziellen Zwecken zu nutzen.
  10. Für Leistungsstörungen (Schäden, Ersatzleistungen, Versäumnisentgelte etc.) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Gerichtsstand ist Potsdam.
§7 Verhalten in der Bibliothek
  1. In den Bibliotheksräumen haben die Benutzer/innen aufeinander Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und andere Verhaltensweisen, die die ungestörte Benutzung beeinträchtigen oder die Medien und die Ausstattung gefährden, zu unterlassen.
  2. Überbekleidung, Schirme und Behältnisse (Taschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen u. ä.) sind in Garderoben- bzw. Taschenschränken abzulegen.
  3. Große, schwere, sperrige oder personengefährdende Gegenstände sowie Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
  4. Essen und Trinken sind nur in dem dazu bestimmten Raum gestattet. Rauchen ist in den öffentlichen Räumen der Bibliothek nicht gestattet.
  5. Die BenutzerInnen sind verpflichtet, mitgebrachte Medien beim Betreten und Verlassen der Bibliothek unaufgefordert vorzulegen.
  6. Die Mitnahme von Medien ohne ordnungsgemäße Ausleihverbuchung wird als Diebstahl betrachtet und gegebenenfalls angezeigt.
  7. Schließfächer sind bis zur Schließung der Bibliothek am selben Tag freizumachen. Die Bibliothek ist berechtigt, nicht fristgerecht freigemachte Schließfächer zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden, wenn keine Adresse zu ermitteln ist, als Fundsache behandelt.
  8. Dem Bibliothekspersonal steht das Hausrecht zu.
§8 Ausschluss


Wer gegen diese Benutzungsordnung einschließlich der Entgeltordnung verstößt, kann von der Benutzung der Bibliothek zeitweilig oder dauerhaft ausgeschlossen werden.

II. Inkrafttreten
Die Erste Änderung der Benutzungsordnung tritt am 01.01. 2000 in Kraft.

Potsdam, den 08. 12. 1999
Birgit Müller Matthias Platzeck
Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung
Oberbürgermeister


Entgeltordnung

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 03.03.2004 folgende Entgeltordnung beschlossen:

1. Grundsätze

Für die nachstehenden Leistungen der Stadt- und Landesbibliothek sowie für Versäumnisse und Schadensfälle, die durch Benutzer/innen
verursacht wurden, werden Entgelte gemäß der Entgeltordnung erhoben.
Für alle entrichteten Entgelte werden dem/der Benutzer/in Quittungsbelege ausgehändigt. Entstehende Portokosten sind von dem/der Benutzer/in zu entrichten.
Entsprechend §1 Abs.6 der Benutzungsordnung kann die Entgeltzahlung im Einzelfall, unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und einer sozialen Notlage auf Antrag des/der Benutzer/s/in herab- oder ausgesetzt werden. Die Entscheidung trifft der/die Direktor/in.

2. Entgelte für eine Nutzungszeit von 12 Monaten

 

Benutzerausweis 16.00 €
Benutzerausweis für korporative Benutzer 23,00 €
Partnerkarte (gemeinsamer Wohnsitz) 23,00 €
Teilnehmer/innen an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr   9,00 €
Benutzerausweis für Rentner/innen bei Vorlage einer gültigen Gebührenbefreiung der GEZ, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Student/en/innen (einschließlich Schüler/innen während einer schulischen Berufsausbildung bzw. des 2. Bildungsweges) sowie Arbeitslose   9,00 €
unentgeltliche Benutzung für Kinder, Schüler/innen und Sozialhilfeempfänger/innen

3. Entgelte für die Nutzungszeit von 6 Monaten

10,00 €

4. Entgelte für die Nutzungszeit von 1 Monat

4,00 €

5. Entgelte für eine Tageskarte

2,00 €

6. Entgelt bei Überschreitung der Leihfrist

Pro Woche nach dem Rückgabetermin je Medieneinheit 1,00 €
Die begonnene Woche wird als volle Woche berechnet.
Je Videokassette, Videospiel, CD-ROM und DVD je Öffnungstag  1,50 €
Das Entgelt je nicht zurückgespulte Videokassette beträgt 1,00 €
Die Pflicht zur Entrichtung der Versäumnisentgelte entsteht mit Überschreitung der Leihfrist, ohne dass es einer besonderen Aufforderung zur Rückgabe bedarf.
Benutzer/innen unter 18 Jahren zahlen die Hälfte


7. Ersatz des Benutzerausweises

Bei Verlust des Benutzerausweises sind für den Ersatzausweis: 5,50 €
und von Kindern, Schüler/n/innen und Sozialhilfeempfänger/n/innen 2,75 €
zu entrichten.

8. Entgelte für Verluste

Bei Verlusten sind folgende Entgelte zu entrichten:
Verlust einer Hülle

1,00 €

Verlust von Spielanleitungen oder Cover

5,50€

9. Bearbeitungsentgelte

Bei Verlust und Beschädigungen von Medien gelten die Festlegungen der Benutzungsordnung § 6, Abs. 3 und 6, zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes von   5,50 €
Bearbeitungsentgelt für die 3. Mahnung   5,50 €
Adressenermittlung   5,50 €
Bearbeitungsentgelt für Vormerkungen   0,50 €


10. Informationsleistungen

Literaturzusammenstellungen, die einen Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten erfordern pro angefangene Stunde   5,50 €
Für korporative Benutzer wird ein Entgelt in Höhe von 16,00 €
erhoben. Ausgenommen sind Recherchen im Sinne eines Amtshilfeersuchens

11. Entgelte für die Nutzung elektronischer Medien und Dienstleistungen

Nutzung eines internetfähigen PC-Arbeitsplatzes 30 Minuten mit gültigem Benutzerausweis 0,50 € ohne gültigen Benutzerausweis 1,50 €


12. Kopierkosten

Kopien, hergestellt mit bibliothekseigenen Geräten
Reader-Printer pro Seite A4

                        pro Seite A3

0,25 € 
0,50 €
sonstige Kopien pro Seite A3
                         pro Seite A4
0,10 €
0,05 €
Ausdruck von elektronischen Datenbanken pro Seite 0,10 €
Rechercheergebnisse auf Diskette 1,00 €
Ausdruck über Farbdrucker 0,30 €
Scanner Papierausdrucke pro Seite bis A4 Farbe 2,00 €
bis A4 s/w 1,00 €
bis A3 Farbe 4,00 €
bis A3 s/w 2,00 €


13. Leihverkehr

Bearbeitungsentgelt pro Bestellung 0,50 €
Bereitstellungsentgelt nach Inkrafttreten der neuen Leihverkehrsordnung (LVO §19.3 Verrechnung zwischen gebenden und nehmenden Bibliotheken) 1,50 €
Kosten im Leihverkehr, wie umfangreiche Kopierleistungen, besondere Versicherungen, Telegramme, Telefaxgebühren u. ä. werden Benutzer/n/innen in Rechnung gestellt, wenn sie mit ihrer Zustimmung entstanden sind.
Im Internationalen Leihverkehr entstandene Kosten sind von dem/der Benutzer/in zu tragen.

14. In-Kraft-Treten

Die Entgeltordnung der Stadt-und Landesbibliothek tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Stadt- und Landesbibliothek der Landeshauptstadt Potsdam vom 07.03.2001 (Amtsblatt für die Stadt Potsdam Nr. 4 vom 29.03.2001) außer Kraft.

Potsdam, den 03.03.2004
 
Birgit Müller Jann Jakobs
Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Oberbürgermeister